Steuerliche Möglichkeiten
Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig
sind, können nach geltendem Recht zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu maximal
4000€ pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der
gesamten Betreuungskosten müssen von den Familien selber getragen
werden.
Beispiel: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000€. Davon kann die Familie 4000€ von der Steuer absetzen, 2000€ trägt sie selbst.
Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten
für Kinder vom
3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten
bis zu maximal 4000€ pro Jahr und Kind sind hier möglich.
Systematisch werden diese Kosten als Sonderausgabe berücksichtigt.






